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Mittwoch, 22. Oktober 2014

Die ganze Härte des Rechtsstaats (Heiko Maas) - Verschärfung der Antiterrorgesetze

Am 24. September hat der UN-Sicherheitsrat eine Resolution verabschiedet, die alle Länder anhält, ,,Bewegungen von Terroristen oder terroristischen Gruppen zu verhindern.” (sog. Terrortourismus) In Politik und juristischer Wissenschaft gab und gibt es eine verbreitete Auffassung, daß die Bundesrepublik mit ihren Gesetzen hierfür ausreichend gerüstet ist. Gleichwohl hat gestern Innenminister Heiko Maas (SPD) in Abstimmung mit dem Innenminister Thomas de Maizière (CDU) seine Pläne zur  weiteren Verschärfung der Antiterrorgesetze vorgestellt. Danach soll u.a. künftig strafbar sein, wer Deutschland verläßt, um sich an schweren Gewalttaten im Ausland zu beteiligen oder sich dafür ausbilden zu lassen. Verdächtigten soll notfalls der Personalausweis entzogen werden können.

Die neuere Verschärfung knüpft an die  2002  erfolgte Einführung der Strafbarkeit der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung  nach § 129b StGB an und die 2009 in einer verfassungsrechtlichen Grauzone eingeführten Strafbarkeit der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a StGB. Mit den geplanten Gesetzen wird damit eine weitere Vorverlagerung der Strafbarkeit in das Stadium der Deliktsvorbereitung vorgenommen. ( hier: das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland)

Kai Ambos, Strafrechtsprofessor und Richter am Oberlandesgericht, hat in der FAZ v. 2.10.2014 die Resolution des UN-Sicherheitsrats wegen schwerer rechtsstaatlicher Bedenken kritisiert, vor allem wegen der mehrheitlich autoritären Ausrichtung der UN-Mitgliedstaaten. Grundsätzlich sei die Bekämpfung des Terrortourismus zwar zu begrüßen, die Resolution des Sicherheitsrats verzichtet aber auf eine Definition des Terrorismus. Damit überlasse es die Resolution den Staaten, die Personen als terroristisch zu qualifizieren, die unter die Maßnahmen fallen sollen. Zudem verlangt die Resolution zwar einen begründeten Verdacht. Wie aber, fragt Kai Ambos, soll ein begründeter Verdacht festgestellt werden bei Handlungen, die die terroristische Absicht noch nicht manifestieren, ohne daß die präventivpolizeilichen Maßnahmen zwangsläufig zu einer ,,stereotypischen Diskriminierung” führen? Kai Ambos betrachtet daher die Resolution als Einladung an  ,,autoritäre Staaten, ihre Gegner zu bekämpfen.”

Was aber, so muß man wiederum Kai Ambos fragen, unterscheidet eigentlich die rechtliche Problematik dieser Resolution in den autoritären Staaten von der in Rechtsstaaten? Die Fragwürdigkeit dieser rechtlichen Vorgaben, insbesondere mit der angesprochenen weiten Vorverlagerung der Strafbarkeit in den Bereich der vorbereitenden Alltagshandlungen (z.B. Urlaubsreise in die Türkei) kann nicht davon abhängen, wie der Staat sich selbst definiert oder aus westlicher Sicht definiert wird. Aber genau dieses Vorverständnis scheint den westlichen Rechtsstaaten jede Hemmschwelle in der präventivpolizeilichen Terrorismusbekämpfung zu nehmen. Thomas Strobel, stellvertretender Vorsitzende der Unionsfraktion (CDU) meint dazu gar,  ,,Wir müssen das Strafrecht und besonders die Strafprozessordnung einem Islamisten-TÜV unterziehen.”  (1) Deutlicher kann sich die ,,stereotypische Diskriminierung”, die Kai Ambos befürchtet, und die Verlagerung der Strafverfolgung in ein Gesinnungsstrafrecht nicht manifestieren.

Kai Ambos befürchtet in seiner Kritik an der UN-Resolution völlig zu Recht die ,,Instrumentalisierung des Terrorismusbegriffs”. Aber dieses Problem beschränkt sich nicht auf die autoritären Mitgliedstaaten. Eben diese Instrumentalisierung der Terrorismusbekämpfung ist in der Bundesrepublik in vollem Gang,  vor allem mit der opportunen Anpassung des Terrorismusbegriffs an die jeweiligen politischen Interessen in der zunehmend kriegerisch werdende Außenpolitik. Terrorist ist immer der Feind.

Noch im Februar dieses Jahres hat das OLG Stuttgart Funktionäre der PKK wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung nach § 129b StGB verurteilt und bei der Strafzumessung u.a. berücksichtigt, dass es sich bei der PKK um eine besonders gefährliche terroristische Vereinigung handelt. In der Urteilsbegründung wird ausgeführt, daß Zweck und Tätigkeit der PKK unter anderem die Begehung von Anschlägen wie Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB) sind. Und vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung denkt Volker Kauder, Fraktionschef der Union, laut darüber nach, der PKK Waffen zu liefern! Dieser Sinneswandel ist augenscheinlich durch nichts zu begründen außer, daß die PKK inzwischen als die Infanterie der USA und des Westens fungiert, so wie islamistische Milizen in Syrien und Libyen bis vor kurzem noch die Bodentruppen des Westens im Krieg gegen Gaddafi und Assad stellten.

Noch schlimmer käme es, wenn sich die weitergehenden Vorschläge der CDU durchsetzten, vor allem mit der Strafbarkeit der sog. Sympathiewerbung für Terrorvereinigungen. Abgesehen davon, daß sich Volker Kauder danach bereits in höchsten Maße strafbar gemacht hätte, wäre diese Verschärfung mit einem weitgehenden Eingriff in die Meinungsfreiheit verbunden. Die Qualifizierung der Hamas als Terrorvereinigung zum Beispiel würde nicht lange auf sich warten lassen,  und damit wäre auch die Meinungsäußerung zum Palästinakonflikt unter Strafvorbehalt gestellt.

Die Instrumentalisierung des Strafrechts zu politischen Zwecken (politische Justiz) wird nicht durch den Rechtsstaat geheiligt, sondern ist eine Gefahr für den Rechtsstaat. Die Drohung mit der ,,ganzen Härte des Rechtsstaats”, mit der Heiko Maas seine Gesetzespläne vorstellte, ist ein Warnsignal.

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(1) FAZ, 26.9.2014

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Zuletzt aktualisiert: 15. Nov, 13:58

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