Das Bundesverfassungsgericht und die postmoderne Familie I
Vorbemerkung
Mit Urteil v. 19.2.2013 hat das Bundesverfassungsgericht das Verbot der Sukzessivadoption nach § 7 Abs. 9 Lebenspartnerschaftsgesetz für gleichgeschlechtliche Partnerschaften für verfassungswidrig erklärt und damit der völligen Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften mit der Ehe den Weg bereitet. (1) Faktisch bedeutet diese Einebnung der Ehe politische die Abkehr vom traditionellen Familienbild im Sinne eines feministischen Familienverständnisses und verfassungsrechtlich die Aufgabe des grundrechtlichen Ehe- und Familienschutzes. Die nachfolgenden Beiträge befassen sich in loser Folge mit den verschiedenen Aspekten der äußerst komplexen Urteilswirkungen auf die Rechtskultur und die weiteren rechtspolitischen Entwicklungen dieser Entscheidung weit über die rechtliche Gestaltung der Lebenspartnerschaften hinaus. Die Themen rechen von der Problematik einer verfassungsändernden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und deren Auswirkungen auf die Balance eines gewaltenteiligen Machtgefüges bis zu den Eingriffen in den Grundrechtsschutz für die leibliche Eltern-Kind Beziehung und die daraus vor allem resultierende Schwächung der Rechtsstellung des leiblichen Vaters in der Reproduktion.
Die feministische Politik gibt ein unergründliches Rätsel auf, wenn sie die Einebnung der Ehe betreibt, obwohl diese die einzige Rechtseinrichtung unseres Kulturkreises bildet, in der von jeher die Frauenquote strikt eingehalten wird. (Prof. Dr. Josef Isensee, in der Neuen Juristischen Wochenschrift 93, 2583 (2585))
I. Verfassungsändernde Rechtsprechung durch das Bundesverfassungsgericht
1. Die Stellung des Bundesverfassungsgerichts im demokratischen Machtgefüge
In dem System der Gewaltenteilung nimmt das Bundesverfassungsgericht eine Sonderstellung ein. Die formal unabhängigen Gewalten der Legislative, Exekutive und Judikative unterliegen den bekannten Interdependenzen. Der Staat wird von der unabhängigen Justiz auf die Einhaltung seiner eigenen Gesetze kontrolliert, aber nach den rechtlichen Vorgaben der gesetzgebenden Gewalt. In diesem Kreislauf hat der Wähler über die Wahl der Gesetzgebungsorgane das letzte Wort. Das Bundesverfassungsgericht ist in diesem Machtgefüge einerseits Teil der unabhängigen Justiz und wird wie ein Gericht nur tätig, wenn es angerufen wird. Wo kein Kläger, da kein Richter. Von einem Gericht unterscheidet es sich aber dadurch, daß seine Rechtsprechung unmittelbar Gesetzeskraft erlangt. Es vereinigt in sich daher Elemente sowohl der judikativen wie der legislativen Gewalt. Damit verbleibt beim Bundesverfassungsgericht ein Moment, das sich jeder demokratischen und richterlichen Kontrolle entzieht. Diese für die Demokratie untypische Machtkonzentration ist durchaus ambivalenter Natur. Die Unabhängigkeit auch des Verfassungsgerichts ist unabdingbar für seine Funktionieren als Kontrollorgan über die Einhaltung der Verfassung durch sämtliche staatliche Gewalten. Die andere Seite des Funktionierens liegt aber ausschließlich in einer unbedingt einzuhaltenden selbstauferlegten Beschränkung auf diese Kontrollfunktion. Von außen kann diese Selbstbeschränkung der eigenen Macht durch kein anderes Verfassungsorgan erzwungen werden.
2. Neuartige Gefahren für die verfassungsmäßige Ordnung
Das Bundesverfassungsgericht hat sich als Hüter der Verfassung bewährt und damit ein nahezu selbstverständliches Vertrauen in die Integrität seiner Richter und die Autorität seiner Institution erworben. In der Frage einer möglichen Bedrohung der verfassungsmäßigen Ordnung ist die öffentliche Aufmerksamkeit aber noch weitgehend an den Erfahrungen der Weimarer Republik ausgerichtet Noch kaum in den Fokus der öffentlichen Wahrnehmung geraten sind die Herausforderungen für die Verfassung und die Verfassungsgerichtsbarkeit durch neuere gesellschaftliche und ökonomische Entwicklungstendenzen. Und dies, obwohl schon von maßgeblichen politischen Akteuren die Geltung des Grundgesetzes als Ordnungsrahmen für unsere Gesellschaft im Ganzen in Frage gestellt werden. Verantwortlich sind die rasanten gesellschaftliche Veränderungen, die allgemein unter dem Stichwort der Globalisierung zusammengefasst werden und worunter namentlich auch die zunehmende europäische Integration fällt. Nicht zuletzt die Finanzkrise hat mit ihren Herausforderungen an die staatlichen Krisenbewältigung schon an dem Bestand nationalstaatlicher Souveränität in der Haushaltspolitik gerüttelt. Begleitet werden diese Entwicklungstendenzen sowohl von einem ständigen technologischen Fortschritt , insbesondere in der Digitalisierung und gewandelten gesellschaftlichen Lebensformen. Damit wachsen die Herausforderungen für das Bundesverfassungsgericht, die Verfassung zunehmend kreativ auf die neuen Bedingungen anzuwenden. Ein Beispiel für die Fortschreibung der Verfassung ist das von dem Verfassungsgericht eingeführte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Gleichzeitig verschwimmen allerdings auch die Unterschiede zwischen Auslegung der Verfassung, einer kreativen verfassungskonformen Fortschreibung des Rechts, und einer verfassungsändernden Rechtsprechung.
3. Das Adoptionsurteil des Bundesverfassungsgerichts als Zäsur
In diesem Zusammenhang hat das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Adoptionsrecht gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften die Bedeutung einer Zäsur. Mit ihm werden die Grenzen der Anpassung der Verfassung an geänderte gesellschaftliche Rahmenbedingungen überschritten. Nach allgemeinem Verständnis hat das Bundesverfassungsgericht mit diesem Urteil den entscheidenden Schritt zur vollkommenen Gleichstellung der heterosexuellen Ehe mit der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft vollzogen. Das ist mit der geltenden Verfassung und der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 6 GG nicht vereinbar.
Art. 6 GG stellt im Sinne einer wertentscheidenden Grundsatznorm Ehe und Familie unter besonderen Schutz. Mit Beschluß v. 4.10.1993 hat die 3. Kammer des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschieden,
,,Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Ehe nach Art. 6 I GG die Vereinigung von Mann und Frau ist. (es folgen zahlreiche Nachweise). Daraus folgt, daß aus dieser Grundrechtsnorm ein Recht auf Eingehung einer Ehe mit einem gleichgeschlechtlichen Partner nicht hergeleitet werden kann.” (2)
Im der 54. Auflage des Palandt von 1995, dem maßgebliche Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, scheibt der langjährig verantwortliche Bearbeiter für das Familienrecht und inzwischen emeritierte Rechtsprofessor Diederichsen unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
,,Familie und Ehe sind die wichtigsten Grundlagen des Gemeinschaftslebens. Auf ihnen bauen sich Gemeinde und Staat auf. Sie stehen deshalb unter dem besonderen Schutz des Staates… Das BGB enthält keine Begriffsbestimmung von Ehe und Familie. Unter Ehe ist aber in Anknüpfung an die christlich-abendländische Tradition nur die rechtliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau zu verstehen, so daß gleichgeschlechtliche Paare kein Recht auf Eheschließung haben. Eine Korrektur dieser Grundvorstellung kann nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung erfolgen, sondern müßte in einem Staat mit Gewaltenteilung dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben, bei dem wegen GG 6 verfassungsändernde Mehrheit erforderlich ist.” (3)
Parlamentarische Vorstöße für eine entsprechende Verfassungsänderung wurden seinerzeit von der Gemeinsamen Verfassungskommission, die ihre Arbeit am 1.7.1993 abgeschlossen hatte, abgelehnt.
4. Die Brisanz des Urteils liegt nicht in der Gleichbehandlung von Homosexuellen, sondern in den Eingriffen in das Elterngrundrecht und die grundrechtlich geschützten Rechtspositionen von Kindern.
Das Bundesverfassungsgericht greift in dem Urteil den schon länger in seiner Rechtsprechung eingeführten Gesichtspunkt des fehlenden Abstandsgebots auf. Danach enthält der besondere Ehe- und Familienschutz des Art. 6 GG nicht das Gebot, andere Lebensgemeinschaft schlechter zu stellen. Das ist im Grundsatz richtig und nachvollziehbar, denn die Träger der Grundrechte aus Art. 6 GG verlieren nichts dadurch, daß bestimmte Privilegien auf andere Lebensformen ausgeweitet werden. Dies wäre etwa der Fall bei der Ausdehnung der steuer- und erbrechtlichen Privilegien auf gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften.
In dem Urteil geht es jedoch nicht um die Ausweitung des besonderen Ehe- und Familienschutzes, sondern um die Einebnung der Ehe und damit faktisch um die Beseitigung der verfassungsrechtlichen Institutsgarantie, wofür die vermeintliche Gleichbehandlung von Homosexuellen gleichsam nur den Vorwand liefert. Die Gleichstellung mit anderen Lebensgemeinschaften erfolgt denn auch bereits in der Praxis mit der durch das Urteil politisch erneut angestoßenen Einschmelzung oder Abschaffung des Ehegattensplittings.
Im Zentrum der Adoptionsentscheidung steht jedoch die Ausweitung des Elternbegriffs auf gleichgeschlechtliche Paare. Die damit einhergehende Änderung des verfassungsrechtlichen Elternbegriffs betrifft den Wesenskern der Familie selbst und führt zwangsläufig zu substantiellen Eingriffen in den Schutz der auf Abstammung beruhende Eltern-Kind Beziehung und damit in bisher bestehende Grundrechte für Eltern und Kinder. Darauf geht der Folgebeitrag ein.
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(1) http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20130219_1bvl000111.html
(2) BVerfG 1. Sen. 3. Ka NJW 93, 3058
(3) Palandt, 54. Aufl. 1995, Einl. 1 zu Viertes Buch, Familienrecht